Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 33Artikel 2, Paragraph 33
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2 Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
Text
Abbau für Werksteingewinnung.
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Das Untergraben von Wänden zum Zwecke des Abkeilens ist verboten.
(2)Absatz 2,Bei der Gewinnung von Werksteinen müssen genügend breite Arbeitsplätze für die Bedienung der maschinellen Einrichtungen, wie Drahtsägen, Schrämmaschinen und Hebezeuge, vorhanden sein. Es sind Vorkehrungen zu treffen, die das unbeabsichtigte Abrutschen ganz oder teilweise abgesägter Blöcke verhindern.
(3)Absatz 3,Bei Schrämarbeiten in brüchigem Gestein ist für eine Verspreizung der verschrämten Stöße Sorge zu tragen.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40004510